Diesen Beitrag teilen

jetzt auf WhatsApp teilenjetzt auf Pinterest teilenjetzt auf LinkedIn teilen
schließen

Vorsorgevollmacht - alle Infos zu Inhalt, Form, Kosten & Co. im Überblick

2.76 von 5 Sternen - von 21 Lesern bewertet.

Wer soll im Dschungel der Begriffe wie Generalvollmacht, Untervollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Betreuungsvollmacht, Betreuungsrecht, Kontrollvollmacht, Vermögensvollmacht, Versorgungsvollmacht, Vorsorgebevollmächtigung, Pflegevollmacht und Gesundheitsverfügung noch durchblicken? Im Folgenden möchten wir Ihnen helfen, sich einen Überblick zu verschaffen und erklären Ihnen genau, was Sie rund um das Thema Vorsorgevollmacht wissen müssen.

Vorsorgevollmacht zum Ausdrucken

Hier finden Sie unsere kostenlose Vorlage zum Ausdrucken!

 

VORSORGEVOLLMACHT SEITE 1

VORSORGEVOLLMACHT SEITE 1

Auf der ersten Seite der Vorsorgevollmacht werden die eigenen persönlichen Daten angegeben, sowie die Daten der bevollmächtigenden Person.

VORSORGEVOLLMACHT SEITE 2

VORSORGEVOLLMACHT SEITE 2

Hier legen Sie eine dritte Person fest, die bei Verhinderung der bevollmächtigenden Person einsteht.

 

VORSORGEVOLLMACHT SEITE 3

VORSORGEVOLLMACHT SEITE 3

Treffen Sie passende Angaben im Rahmen der Gesundheitssorge, welche auf die bevollmächtigte(n) Person(en) übertragen werden sollen.

VORSORGEVOLLMACHT SEITE 4

VORSORGEVOLLMACHT SEITE 4

Die Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten werden auf der Seite 4 festgelegt.

 

VORSORGEVOLLMACHT SEITE 5

VORSORGEVOLLMACHT SEITE 5

Hier geben Sie Geschäfte an, die von der bevollmächtigenden Person aufgeführt werden dürfen.

VORSORGEVOLLMACHT SEITE 6

VORSORGEVOLLMACHT SEITE 6

Zuletzt muss die Vorsorgevollmacht von allen Beteiligten unterschrieben und von einem Zeugen gegengezeichnet werden.

 

 

Wichtiger Hinweis: Sie möchten unsere Muster-Verfügung als Vorlage für Ihre Website verwenden?

 

Unsere Vorlagen können frei & kostenlos in Ihre Websiten eingebunden werden unter der Bedingung, dass unterhalb der Grafik oder der Download Buttons die folgende Quellenangabe mit URL Verweis angebracht wird:

 

Bildquelle: Serafinum.de

 

BEGRIFFSERKLÄRUNG & DEFINITION ZUM THEMA VORSORGEVOLLMACHT

Was ist eine Vorsorgevollmacht & wie unterscheidet sie sich von anderen Verfügungen?

Den Begriff Vorsorgevollmacht haben Sie bestimmt schon einmal gehört. Oft wird die Vorsorgevollmacht auch Versorgungsvollmacht oder Vorsorgebevollmächtigung genannt. Natürlich möchte man sich ungern damit beschäftigen. Aber eine Vorsorgevollmacht kann viele Dinge für Sie regeln. Die Vollmacht dient der Absicherung und Festlegung Ihrer eigenen Vorsorgewünsche im Notfall, wie z. B. bei einer schweren Erkrankung oder nach einem schweren Unfall. Der Bevollmächtigte, den Sie in der Versorgungsvollmacht bestimmen, handelt in Ihrem Namen, nach Ihren festgelegten Wünschen und Kriterien. Sie stellen sicher, dass Ihr Wille bestmöglich umgesetzt wird. Ein Bevollmächtigter sollte eine Person Ihres Vertrauens sein, denn er regelt bestimmte Angelegenheiten für Sie und ist Ihr gesetzlicher Vertreter.

Die Vorsorgevollmacht regelt Ihre Vorsorgewünsche, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Die bevollmächtigte Person handelt dann in Ihrem Namen. 

Eine Vorsorgevollmacht muss nicht alle denkbaren Bereiche beinhalten, sie kann sich auch nur auf einzelne Angelegenheiten bzw. Sachverhalte beziehen, wie etwa die Entscheidung über die medizinische Weiterversorgung, die Gesundheitsvorsorge oder die Verwaltung Ihres Vermögens. Sie bestimmen den Zeitpunkt, wann von der Vorsorgebevollmächtigung Gebrauch gemacht werden darf und wann nicht. Nicht immer sind automatisch die Angehörigen wie die Eltern oder der (Ehe-) Partner die gesetzlichen Vertreter. Deshalb ist es für jeden sinnvoll, eine Versorgungsvollmacht zu treffen. Ratsam ist es außerdem, diese frühzeitig und nicht erst im hohen Alter zu vereinbaren, damit Sie im Ernstfall abgesichert sind. Außerdem muss eine Vorsorgevollmacht geschlossen werden, solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Zusätzlich umgehen Sie so die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers durch das Betreuungsgericht, der wahrscheinlich keine Vertrauensperson von Ihnen ist.

 

Generalvollmacht

Die Begriffe Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht werden oft synonym verwendet, jedoch gibt es wichtige Unterschiede. Eine Generalvollmacht ist viel umfassender. Die Vertrauensperson Ihrer Wahl kann Sie mit einer Generalvollmacht in allen persönlichen und rechtlichen Bereichen uneingeschränkt vertreten. Diese Vollmacht eignet sich bei einer umfassenden Vermögensvertretung oder wenn eine umfassende rechtsgeschäftliche Vertretung benötigt wird. Beschränkungen oder Ausschlüsse können aber ebenfalls festgelegt werden. Nur „höchstpersönliche Angelegenheiten“ wie Scheidung oder das Verfassen eines Testaments sind von der Generalvollmacht ausgeschlossen.

Eine Generalvollmacht ist viel umfassender. Die Vertrauensperson Ihrer Wahl kann Sie mit einer Generalvollmacht in allen persönlichen und rechtlichen Bereichen uneingeschränkt vertreten.

Eine Generalvollmacht wird mit Ausfertigung und Übergabe sofort wirksam, auch wenn Sie Ihre Angelegenheiten noch selbst klären können. Der Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin muss demzufolge bei Aushändigung der Vollmacht an den Bevollmächtigten noch voll geschäftsfähig sein. Durch die uneingeschränkte Vollmacht erhöht sich natürlich das Missbrauchsrisiko. Sie sollten also bei Erteilung einer Generalvollmacht der von Ihnen bevollmächtigten Person uneingeschränkt vertrauen.

 

Vorsorgevollmacht vs. Patientenverfügung

Im Falle einer schweren Krankheit, eines Unfalls oder einer Pflegebedürftigkeit durch Demenz können beide Vorsorgemöglichkeiten notwendig und sehr wichtig sein. Die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung (auch „Pflegevollmacht“) unterscheiden sich wesentlich, und zwar in ihrem Inhalt und nach der Person, die letztendlich die Festlegungen trifft bzw. sie ausspricht. In der Patientenverfügung, die auch Gesundheitsverfügung oder Pflegevollmacht genannt wird, legen Sie selbst fest, welche medizinischen Maßnahmen getroffen werden sollen, wenn Sie nicht mehr dazu in der Lage sind. In einer Patientenverfügung geht es also lediglich um gesundheitliche bzw. medizinische Aspekte. Sie bestimmen die Behandlungen und Therapien, die Anwendung finden und durchgeführt werden sollen und legen fest, welche Sie klar ablehnen.

In der Patientenverfügung bzw. Gesundheitsverfügung oder Pflegevollmacht legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen getroffen werden sollen, wenn Sie nicht mehr dazu in der Lage sind.

Vor allem lebensverlängernde Maßnahmen sind in einer Pflegevollmacht zu hinterlegen und konkret zu benennen. Lebensverlängernde Maßnahmen können zum Beispiel die künstliche Beatmung, die künstliche Ernährung, das Wiederbeleben bei Herzstillstand oder die Verabreichung einer Bluttransfusion sein. Behandlungen bei bestimmten Krankheitsbildern wie Demenz oder Krebs oder Festlegungen, was nach einem Unfall getan oder nicht getan werden soll, können Sie konkret in der Patientenverfügung benennen. Je genauer die von Ihnen gemachten schriftlichen Angaben sind, desto genauer können Ihre Wünsche umgesetzt werden.  In einem BGH-Urteil zur Patientenverfügung (abrufbar beim VDK) wurde festgestellt, dass der Wortlaut „Ablehnung von lebensverlängernden Maßnahmen“ nicht ausreicht, sondern genauer beschrieben werden muss.

 

Vorsorgevollmacht zur Pflege

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung haben wesentliche Unterschiede, die Sie beachten sollten.

 

In einer Vorsorgebevollmächtigung hingegen legen Sie die Vertrauensperson fest, die Sie in allen rechtlichen Belangen bzw. Lebensbereichen vertreten soll und für Sie Entscheidungen treffen wird, wenn Sie es nicht mehr können. Verzichten Sie auf eine Pflegevollmacht und entscheiden Sie sich nur für die Versorgungsvollmacht, ist es ratsam, der gewählten Person Ihres Vertrauens Ihre genauen Vorsorgewünsche bezüglich Ihrer Gesundheit und einer möglichen Pflege mitzuteilen.

In einer Vorsorgebevollmächtigung hingegen legen Sie die Vertrauensperson fest, die Sie in allen rechtlichen Belangen bzw. Lebensbereichen vertreten soll.

Die Kombination beider Vereinbarungen ist durchaus sinnvoll: In einer Patientenverfügung werden die Wünsche des Patienten bezüglich der Gesundheitsfürsorge umgesetzt und eine Vorsorgevollmacht bestimmt, wer Ihre Wünsche durchsetzen wird, die Sie festgelegt haben. Die Patientenverfügung ist also in Bezug auf das Thema Gesundheitsvorsorge konkreter, umfassender und aussagekräftiger. Sowohl die Vollmacht als auch die Verfügung können unabhängig voneinander vereinbart werden. Beide Vorsorgemöglichkeiten können aber auch zusammen in einem Dokument vereinbart werden.

 

 

Vorsorgevollmacht vs. Betreuungs-Verfügung

Die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung sind Formen der Vorsorge. Die Vorsorgebevollmächtigung ist eine private Vorsorge, wogegen die Betreuungsverfügung eine gerichtliche Vorsorge ist. Tritt der Fall ein, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen, z. B. durch einen Unfall oder durch einen Schlaganfall, und Sie haben keine Versorgungsvollmacht getroffen, wird das zuständige Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer für Sie bestellen, der Ihre Angelegenheiten klärt. Haben Sie eine Betreuungsverfügung verfasst, in der Sie Ihre Wünsche geäußert haben, wer Sie betreuen darf und wer nicht, Ihre Präferenzen zur Betreuung und Einschränkungen festgehalten haben, dann wird das örtliche Betreuungsgericht Ihre Vorstellungen berücksichtigen und umzusetzen versuchen. Das Betreuungsgericht kontrolliert somit die Betreuungsverfügung und den dann eingesetzten Betreuer.

Die Vorsorgebevollmächtigung ist eine private Vorsorge, wogegen die Betreuungsverfügung eine gerichtliche Vorsorge ist.

Eine Betreuungsverfügung sollte, wie eine Vorsorgevollmacht oder andere Verfügungen, genau formuliert werden. Beschreiben Sie Ihre Vorstellungen ganz ausführlich. Der große Vorteil gegenüber einer Vorsorgevollmacht ist, dass Sie eine Betreuungsverfügung auch dann noch verfassen können, wenn Sie nicht mehr voll geschäftsfähig oder geschäftsunfähig sind. Aber auch hier gilt: Je früher Sie die Verfügung verfassen, umso besser. Einer besonderen Form bedarf es nicht, jedoch ist es empfehlenswert, die Verfügung auf einem Blatt Papier mit Ihren Wünschen, mit Datum, Ort und Unterschrift zu verfassen. Die Betreuungsbehörde kann die Verfügung auf Ihren Wunsch beglaubigen. Ein Vordruck kann das Verfassen erleichtern. Eine Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ergänzen und macht Sinn, wenn z. B. die Versorgungsvollmacht unwirksam ist. Der Nachteil ist, dass eine Betreuungsverfügung nicht rechtsverbindlich ist. Das Betreuungsgericht ist also nicht gezwungen, die von Ihnen in der Verfügung festgelegte Person als Betreuer festzulegen.

 

Vorsorgevollmacht ▷ alle Infos zu Inhalt  Form  Kosten & Co.

 

Betreuungsvollmacht

Eine Betreuungsvollmacht und eine Betreuungsverfügung sind keineswegs das Gleiche. Doch oft werden beide Begriffe synonym verwendet. Im Gegensatz zu einer Betreuungsverfügung ist eine Betreuungsvollmacht rechtsverbindlich. Die komplette Entscheidungsfreiheit über sich selbst wird durch eine Betreuungsvollmacht an eine andere Person abgegeben. Durch Unterschrift des Vollmachtgebers wird die Betreuungsvollmacht wirksam und der Bevollmächtigte kann nun sämtliche Entscheidungen treffen, ohne vor einem Gericht Rechenschaft ablegen zu müssen. Anders als bei einer Betreuungsverfügung, denn hier wird der Betreuer von einem Gericht überwacht. Er muss Rechenschaft über finanzielle Angelegenheiten ablegen und gewisse Entscheidungen begründen können.

Die komplette Entscheidungsfreiheit über sich selbst wird durch eine Betreuungsvollmacht an eine andere Person abgegeben und ist rechtsverbindlich. Die Betreuungsverfügung legt dagegen einen Betreuer fest, der vom Gericht überwacht wird.

Die Betreuungsvollmacht und die Betreuungsverfügung können sich widersprechen und dürfen auf gar keinen Fall verwechselt werden, denn dies kann negative Auswirkungen haben. Hat man in der Verfügung eine andere Vertrauensperson als in der Vollmacht festgelegt, kann es zu Konflikten kommen. Handelt zunächst der Betreuer aus der Betreuungsverfügung und später wird die Betreuungsvollmacht durchgesetzt, wird meist der Betreuer durch den Bevollmächtigten abgelöst. Rechtlich gesehen, hat die Betreuungsvollmacht mehr Gewicht. Der genaue Umfang der Vollmacht und die Bereiche der Vollmacht sollten unmissverständlich schriftlich festgehalten werden. Bei Zweifeln sollten Sie einen Anwalt oder einen Notar kontaktieren.

 

Untervollmacht

Haben Sie eine Vollmacht an einen von Ihnen gewünschten Bevollmächtigten erteilt, dann kann der oder die Hauptbevollmächtigte nun eine Untervollmacht an einen Dritten erteilen. Aber vorher muss geprüft werden, ob diese überhaupt erteilt werden darf. Hier steht die Frage im Vordergrund, ob die Untervollmacht ein erkennbares Interesse des Vollmachtgebers vertritt. In den meisten Fällen ist in der Hauptvollmacht, also in der Vorsorgevollmacht beschrieben, ob eine Untervollmacht erteilt werden darf oder nicht. Werden nur die persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers vertreten, dann ist die Erteilung einer Untervollmacht oft generell ausgeschlossen.

Mit einer Untervollmacht kann der Hauptbevollmächtigte einer weiteren Person eine Vollmacht erteilen.

Bei einer Generalvollmacht ist der oder die Hauptbevollmächtigte automatisch befugt, Untervollmachten zu erteilen. Der oder die Unterbevollmächtigte handelt immer im Sinne des Vollmachtgebers, nicht des Bevollmächtigten. Der Umfang einer Untervollmacht kann nie weiter reichen als die eigentliche Vollmacht. Der Unterbevollmächtigte hat also nie mehr Rechte als der Hauptbevollmächtigte. Laut einem BGH-Urteil kann der Unterbevollmächtigte aber auch als Vertreter des Bevollmächtigten handeln. Bei einem Fehler in Bezug auf die Untervollmacht kann der Unterbevollmächtigte haftbar gemacht werden. Bei Fehlern oder Mängeln innerhalb der Hauptvollmacht entfällt die Haftung auf den Hauptbevollmächtigten. Es ist notwendig, sich das Einverständnis des Vollmachtgebers für eine Untervollmacht einzuholen, denn ohne sein Einverständnis ist die Untervollmacht unwirksam. Im privaten Bereich werden Untervollmachten nur selten erteilt. Im geschäftlichen Segment, aber auch innerhalb einer Anwaltskanzlei werden Untervollmachten hingegen öfter genutzt.

 

Kontrollvollmacht vs. Vermögensvollmacht

Die Kontrollvollmacht wird mitunter auch Überwachungsvollmacht genannt. Dabei handelt es sich um eine spezielle Art der Vollmacht. Sie wird gezielt angewendet, um Missbrauch zu vermeiden. Sie bestimmen nebeneinander mehrere gleichrangige Hauptbevollmächtigte. Den Hauptbevollmächtigten wird gegenseitig die Pflicht zugewiesen, sich gegenseitig zu überwachen. Die Kontrollvollmacht ist eine begrenzte Vollmacht, um Kontroll-, Informations- und Widerrufsrechte wahrzunehmen. Der Hauptbevollmächtigte darf nur dann Entscheidungen ausführen, wenn der Überwachungsbevollmächtigte zugestimmt hat. Ein Anwalt könnte z. B. als Kontrollbevollmächtigter, aber auch als normaler Bevollmächtigter eingesetzt werden, wenn Sie als Vollmachtgeber keine Verwandten mehr haben oder Ihre Verwandtschaft nicht vertrauenswürdig genug ist. Manche Anwaltskanzleien bieten diesen Service an und setzen Ihre Wünsche und Vorstellungen verbindlich um. Denn so können Sie eine gerichtlich angeordnete Betreuung durch Fremde vermeiden.

 

Vorsorgevollmacht für Finanzen

Eine Vermögensvollmacht spielt meist erst beim Verwalten großer Vermögen eine Rolle – im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht.

 

Eine Vermögensvollmacht findet dagegen nicht besonders oft Anwendung. Meistens wird sie genutzt, wenn es um die Verwaltung großer Vermögen geht. Die Kontrollmacht kann also Bestandteil einer Vermögensvollmacht, aber auch Teil aller anderen Vollmachten sein. Die Vermögensvollmacht umfasst Ihr gesamtes Vermögen. Ein wichtiges Teilgebiet sind Bank- und Kontovollmachten. Banken verlangen meist, dass eine Kontovollmacht auf einem hauseigenen Vordruck erteilt wird.

Eine Vermögensvollmacht regelt die Verwaltung Ihres Vermögens.

Aber mit Hilfe der Vermögensvollmacht können auch Vermögenswerte wie Geld oder Wertpapiere entgegengenommen werden. Des Weiteren ist der oder die durch eine Kontrollvollmacht Bevollmächtigte berechtigt, über alle laufenden finanziellen Angelegenheiten zu entscheiden. Er oder sie könnte auch in Ihrem Namen Kreditverträge abschließen. Vertrauen Sie einer Person die Vermögensvollmacht an, dann sollten Sie dieser Person absolut vertrauen. Eine Kontrollvollmacht bietet zusammenfassend zusätzlichen Schutz vor Missbrauch.

 

Betreuungsrecht

Erwachsene Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Hilfe von anderen benötigen, unterliegen dem Betreuungsrecht. Aber auch Personen, die an einer psychischen Krankheit leiden, gehören zu diesem Personenkreis. Kennzeichnend ist, dass die betroffenen Personen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können bzw. handlungsunfähig sind. Deshalb sind sie auf die Unterstützung anderer angewiesen. Das Betreuungsrecht dient also grundsätzlich dem Schutz der genannten Personen. Das Wohl der hilfsbedürftigen Personen steht immer im Vordergrund! Nicht nur Krankheiten können ein Auslöser sein, auch durch einen Unfall kann man unverhofft in diese Situation kommen. Meistens ist dann ein rechtlicher Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin erforderlich und wird von Amts wegen bestellt. Der oder die Betreuende übernimmt die gesetzliche Vertretung und handelt im Sinne des Hilfebedürftigen unter gerichtlicher Aufsicht. Hat der oder die Hilfebedürftige bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt und eine bevollmächtigte Person bestimmt, übernimmt diese die Angelegenheiten der hilfebedürftigen Person und die Bestellung eines rechtlich festgelegten Betreuers entfällt. Weitere Informationen zum Betreuungsrecht finden Sie auf der Website des Bundesjustizministeriums (BMJV).

 

MEHRERE BEVOLLMÄCHTIGTE EINSETZEN

Wie können mehrere Bevollmächtigte eingesetzt werden?

In einer Vorsorgevollmacht muss nicht immer nur eine Person hinterlegt werden. Sie können auch zwei oder mehr Personen als Bevollmächtigte einsetzen. Um mehrere Bevollmächtigte zu bestimmen, gibt es generell drei Möglichkeiten:

  • Doppelvollmacht bzw. gemeinschaftliche Vorsorgevollmacht
  • mehrere Einzelvollmachten
  • Ersatzvollmacht

Durch die unterschiedlichen Arten einer Versorgungsvollmacht können Sie also zwei Bevollmächtigte einsetzen, die gleichberechtigt und gemeinschaftlich handeln und Ihre Gesamtvertretung übernehmen. Oder Sie benennen zwei oder mehr Bevollmächtigte, die sich einzeln um je einen Aufgabenbereich kümmern. Eine Person könnte z. B. den Bereich der Gesundheitssorge/ Pflegebedürftigkeit übernehmen, eine andere Vertrauensperson ist für die Verwaltung Ihres Vermögens zuständig, eine dritte für die Pflege und Gestaltung Ihres Grabes. Zu guter Letzt können Sie auch für den Verhinderungsfall eines Bevollmächtigten eine Ersatzvertrauensperson bestimmen. Bitte beachten Sie, dass Sie Vollmachten nur solchen Personen erteilen sollten, denen Sie wirklich blind vertrauen und die bei einer Doppelvollmacht auch gemeinsam agieren können. Wie die Möglichkeiten im Genauen aussehen, zeigen wir Ihnen nachfolgend.

 

Vorsorgevollmacht für Hinterbliebene

Dank verschiedener Arten der Vorsorgevollmacht können mehrere Personen als Bevollmächtigte eingesetzt werden.

 

Doppelvollmacht bzw. gemeinschaftliche Vorsorgevollmacht erteilen

Bei einer sogenannten Doppelmacht werden bis zu zwei Personen gleichzeitig als Vertrauenspersonen bestimmt. Diese beiden Bevollmächtigten vertreten Sie entweder gemeinsam oder getrennt voneinander. Beide Bevollmächtigte müssen sich gegenseitig kontrollieren. Eine Doppelvollmacht birgt Vor- und Nachteile. Durch die gegenseitige Kontrolle der beiden eingesetzten Bevollmächtigten schützen Sie sich vor dem Risiko eines Missbrauchs Ihrer Vorsorgevollmacht. Sollte einer Ihrer Bevollmächtigten verhindert sein, haben Sie außerdem den Vorteil, dass Ihre zweite Vertrauensperson sich um Ihre Angelegenheiten kümmern kann. Somit vermeiden Sie das Einsetzen einer gesetzlichen Betreuung.

Eine Doppelvollmacht bestimmt bis zu zwei Personen als Vertrauenspersonen.

In so einem Fall würde ein Betreuungsgericht eine „fremde“ Betreuungsperson für Sie bestellen, die Sie und Ihre Lebensgewohnheiten nicht kennt, aber zumindest Ihre in der Vorsorgevollmacht beschriebenen Wünsche umsetzt. Der Nachteil einer Doppelvollmacht kommt zum Tragen, wenn zwischen den beiden Bevollmächtigten Unstimmigkeiten herrschen. Im schlimmsten Fall kann dies Entscheidungen, die zeitnah getroffen werden müssen, unnötig herauszögern. Diesem Fall können Sie vorbeugen, indem Sie einer Vertrauensperson die Entscheidungsgewalt bei Unstimmigkeiten übertragen bzw. verleihen.

 

Mehrere Einzelvollmachten erteilen

Mehrere Einzelvollmachten können auch als getrennte Vollmachten bezeichnet werden. Sie erteilen dann mehrere Vollmachten an mehrere Personen und weisen ihnen verschiedene Aufgaben- bzw. Teilbereiche zu. Definieren Sie die einzelnen Teilbereiche unbedingt ganz eindeutig und achten Sie darauf, dass die Befugnisse sich nicht überschneiden. Sonst kann es zu Meinungsverschiedenheiten und Unstimmigkeiten zwischen den bevollmächtigten Vertrauenspersonen kommen. Wichtige Entscheidungen werden dann unter Umständen durch Unstimmigkeiten hinausgezögert und können nicht zeitnah, wenn es notwendig ist, getroffen werden. Das Risiko des Missbrauchs steigt hier also zusätzlich.

Getrennte Vollmachten bestimmen mehrere Personen als Vertrauenspersonen für verschiedene Teilbereiche.

Einzelvollmachten für verschiedene Aufgabenbereiche eignen sich dann, wenn sich die beauftragten Vertrauenspersonen in den verschiedenen Aufgabenbereichen besonders gut auskennen. So könnten Sie etwa einer verwandten Krankenschwester die Vollmacht für den Teilbereich Ihrer Gesundheitssorge übertragen, einen befreundeten Notar bevollmächtigen, sich um den Bereich der Vermögenssorge zu kümmern und Ihr Kind mit der Gestaltung der Trauerfeier beauftragen. Die Erstellung mehrerer Einzelvollmachten ist allerdings für Sie aufwendiger und möglicherweise auch kostenintensiver als die Erstellung einer Vorsorgebevollmächtigung für eine Vertrauensperson. Damit Einzelvollmachten im Sinne des Vollmachtgebers umgesetzt werden, müssen Sie sie aufeinander abstimmen. Überschneidungen müssen ganz klar vermieden werden!

 

Ersatzvollmacht erteilen

Eine weitere Art, eine Vollmacht zu erteilen, ist die Ersatzvollmacht. Das bedeutet, dass Sie zwei Vorsorgevollmachten in Ihrem Namen erstellen: eine Vollmacht, die im Ernstfall als erstes wirksam wird, und eine Ersatzvollmacht, die dann wirksam wird, wenn der oder die Bevollmächtigte verhindert ist. Das heißt, in einer Ersatzvollmacht bestimmen Sie eine ersatzbevollmächtigte Person, die bei Ausfall des eigentlichen Bevollmächtigten an dessen Stelle tritt. Eine bevollmächtigte Person kann z. B. aus folgenden Gründen nicht in der Lage sein, Sie zu vertreten:

  • zeitweilige Abwesenheit, etwa wegen Urlaubsreise
  • Verhinderung wegen eigener Krankheit
  • verstorben

Eine Ersatzvollmacht wird erst wirksam, wenn die bevollmächtigte Person aus der ursprünglichen Versorgungsvollmacht ihrem Amt nicht oder nicht mehr nachkommen kann. Bei einer Ersatzvollmacht haben Sie im Gegensatz zu einer Doppelvollmacht oder mehreren Einzelvollmachten kaum Nachteile zu befürchten. Um Missbrauch zu vermeiden, sollten Sie eine Ersatzvollmacht allerdings erst dann erteilen und aushändigen, wenn die Notwendigkeit gegeben ist. Eine sofortige Aushändigung könnte Konflikte zwischen den Bevollmächtigten und den Ersatzbevollmächtigten schüren. Sollte die bevollmächtigte Person nur zeitweise bzw. kurzfristig verhindert sein und ihr Amt danach wieder ausüben können, muss der oder die Ersatzbevollmächtigte die Ersatzvollmacht wieder zurückgeben.

 

VORSORGEVOLLMACHT ERSTELLEN

Wer kann eine Vorsorgevollmacht erstellen?

Jeder Deutsche kann eine Vorsorgevollmacht erstellen. Es muss dafür das 18. Lebensjahr vollendet haben, also volljährig sein. Vor dem 18. Lebensjahr macht eine Vorsorgevollmacht wenig Sinn, denn bis dahin haben die Eltern das Sorgerecht und entscheiden für ihr Kind. Außerdem muss man als Vollmachtgeber voll geschäftsfähig sein; auch diese Bedingung ist erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben. Leidet man selbst bereits an einer schweren Krankheit oder an den Folgen eines Unfalls, ist es oft nicht mehr möglich, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Beim Erstellen dieser Vollmacht müssen Sie im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sein. Eine solche Bevollmächtigung sollten Sie daher nicht erst im hohen Alter abschließen. Denken Sie frühzeitig daran, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen und die dafür nötigen Vollmachten auszustellen. Auf diese Weise sind Sie für jeden Ernstfall abgesichert und können die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers vermeiden.

 

 

VORSORGEVOLLMACHT FÜR VERSCHIEDENE ANGEHÖRIGE AUSSTELLEN

An wen kann eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden?

Da nach einem schweren Unfall, infolge einer schweren Krankheit oder bei Demenz nicht automatisch die Eltern, der Ehepartner oder die Kinder Ihre gesetzlichen Vertreter sind, sollten Sie unbedingt mit einer Vollmacht vorsorgen. Damit die Liebsten in einem solchen Fall die Betreuung der Eltern, Großeltern oder des Partners übernehmen können, müssend diese vorher dazu bevollmächtigt werden. Eine bevollmächtigte Person kann aufgrund der Willenserklärung einer anderen Person in deren Namen handeln und Entscheidungen an ihrer Stelle treffen. Jede geschäftsfähige, volljährige Person kann dazu bevollmächtigt werden. Kinder oder Jugendliche können also nicht als Vertrauenspersonen hinterlegt werden. Ganz wichtig: Bevollmächtigen Sie nur eine Person, der Sie vollkommen vertrauen und von der Sie sicher wissen, dass sie in Ihrem Sinne und nach Ihren Wünschen handeln wird. Der oder die Bevollmächtigte sollte auch geeignet sein, diese verantwortungsvolle Aufgabe zu übernehmen: Der Wohnort sollte also nicht zu weit entfernt von Ihrem eigenen liegen und die bevollmächtigte Person sollte beruflich nicht zu stark eingebunden sein. Sorgen Sie nicht mit einer Vollmacht vor, wird das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer bestellen. Dies kann sicherlich Ihr Ehepartner oder ein anderer Familienangehöriger sein, aber ob der Richter tatsächlich so entscheiden wird, ist nicht sicher. In einer Sendung des SWR.de Marktcheck wurde gezeigt, dass es dann häufig zu mangelnder Betreuung oder gar Missbrauch kommt. Seniorinnen und Senioren, die in einer Pflegeeinrichtung wohnen, dürfen den Mitarbeitenden dort übrigens keine Vollmacht erteilen!

 

Vorsorgevollmacht zur Betreuung von Senioren

Eltern können ihre Kinder oder andere Angehörige für die Vorsorgevollmacht einsetzen, Kinder können Ihre Eltern gleichermaßen bevollmächtigen.

 

Vorsorgevollmacht für Eltern

Wenn Ihre Eltern noch am Leben und bei guter Gesundheit sind, ist es eine gute Idee, sie als Bevollmächtigte in einer Versorgungsvollmacht einzusetzen. Der Vorteil: Sie können darauf vertrauen, dass Ihre Eltern absolut in Ihrem Sinne und nach Ihren Wünschen handeln werden. Niedrige Motive, wegen denen Sie gegenüber anderen Personen misstrauisch sein könnten, lassen sich den eigenen Eltern kaum unterstellen – das gilt vor allem für Bereicherungsabsichten. Sie können jedoch nicht unbedingt davon ausgehen, dass Ihre Eltern die geeigneten Personen sind, um Ihre Wünsche in gesundheitlichen Belangen umzusetzen; vor allem, wenn es um das Abstellen lebenserhaltender Geräte nach Unfällen oder schweren Krankheiten geht. Niemand möchte sein eigenes Kind sterben lassen. Stellen Sie ganz sicher, dass Ihre Eltern einverstanden mit Ihren Wünschen und Vorgaben in der Vollmacht sind. Da wir alle nicht jünger werden, müssen Sie sich außerdem gemeinsam Gedanken darüber machen, wie lange Ihre Eltern zuverlässig als Ihre Bevollmächtigten fungieren können. Eine dauerhafte Lösung sind die eigenen Eltern als bevollmächtigte Personen leider nicht – wahrscheinlich wird sich das Verhältnis zwischen Ihnen diesbezüglich sogar umkehren.

 

Vorsorgevollmacht für Kinder

Viele Menschen erteilen ihren eigenen Kindern eine Vorsorgevollmacht. Sobald ein Kind 18 Jahre alt, also volljährig ist, kann es als Bevollmächtigter in einer Versorgungsvollmacht eingesetzt werden. Das hat gewichtige Vorteile, sollte aber sehr gut bedacht und umgesetzt werden – vor allem, wenn Sie mehrere Kinder haben. Der große Vorteil, wenn Sie Ihre Nachkommen dafür einsetzen, sich um Ihre Belange zu kümmern: Normalerweise dürfen Sie davon ausgehen, dass Ihre Kinder diese Funktion für lange Zeit und bis zu Ihrem Tod verantwortungsvoll ausüben können. Wie bei den eigenen Eltern gilt auch hier: Sprechen Sie mit Ihren Kindern ausführlich darüber, was Sie im Fall einer schweren Krankheit, Demenz oder eines Unfalls an Behandlungen und lebensverlängernden Maßnahmen wünschen und ob sich Ihre Kinder in der Lage sehen, diese Wünsche umzusetzen. Denken Sie außerdem daran, dass Ihre Kinder neben der Sorge um Sie auch noch viele andere Dinge im Leben zu tun haben. Besonders wenn sie weiter weg wohnen, eine eigene Familie haben und voll im Berufsleben stehen, bürden Sie ihnen mit einer Vorsorgevollmacht unter Umständen viel zusätzliche Arbeit auf. Besprechen Sie den Umfang der eventuell anfallenden Tätigkeiten unbedingt gemeinsam, bevor Sie Ihren Kindern eine Vorsorgevollmacht erteilen. Haben Sie mehrere Kinder, sollten Sie außerdem genau festlegen, wer sich worum kümmern kann und will. Hier können entweder eine Doppelvollmacht oder mehrere Einzelvollmachten sinnvoll sein.

 

Eine Vorsorgevollmacht bedeutet Sicherheit für die Zukunft und Absicherung für den Ernstfall.

 

Vorsorgevollmacht für Ehepartner

In guten wie in schlechten Zeiten – wer wäre besser als bevollmächtigte Person in einer Vorsorgevollmacht geeignet als der eigene Ehepartner? Ehemann oder Ehefrau stellen sich häufig gegenseitig als wichtigste Vertrauenspersonen Vorsorgevollmachten aus. Das ist sinnvoll, weil Sie durch Ihr enges Zusammenleben die Bedürfnisse und Wünsche des anderen am besten kennen und auch den besten Überblick über die Vermögenssituation, den Aufbewahrungsort von Dokumenten, bestehende Verträge und Versicherungen haben. Ist das nicht der Fall, setzen Sie sich gemeinsam hin und gehen Sie gemeinsam alles durch, bevor Sie sich gegenseitig so viel Verantwortung übertragen. Fühlt sich Ihr Ehepartner von der Vielzahl der Aufgaben überfordert, können Sie die Vorsorge auch aufteilen – so könnten Sie festlegen, dass die Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen gemeinsam mit Ihren Kindern getroffen werden muss, oder eine Sondervollmacht über Ihre finanziellen Dinge an einen befreundeten Anwalt übertragen.

 

Bevollmächtigte Personen für die Vorsrogevollmacht im Überblick

Bevollmächtigte Personen für die Vorsrogevollmacht im Überblick. © Serafinum.de

 

GRÜNDE FÜR EINE VORSORGEVOLLMACHT

Aus welchen Gründen erstellt man eine Vorsorgevollmacht?

Das Erstellen einer Vorsorgevollmacht kann viele Gründe haben: weil man seine Liebsten oder Angehörigen nicht belasten will oder weil man gerade diese um sich haben möchte, wenn man schwer krank geworden ist. Mit einer Vollmacht können Sie für den Ernstfall vorsorgen und alles nach Ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen regeln, damit nichts dem Zufall überlassen bleibt. Wenn Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, sich zu äußern und Entscheidungen zu treffen – egal ob das den Bereich der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit, das Vermögen oder andere persönliche Angelegenheiten wie die Pflege von Haus und Garten betrifft –, dann möchten Sie nicht, dass eine fremde Person diese Entscheidungen übernimmt. Da das Grundgesetz jedem Menschen das Recht auf Selbstbestimmung garantiert, kann nicht automatisch ein Angehöriger bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers dessen Vertretung übernehmen. Diese Entscheidung können Sie dann nicht mehr selbst treffen und damit würde Ihr Recht auf Selbstbestimmung verletzt. Sorgen Sie mit einer Vollmacht vor, können Sie in Ruhe und mit Überlegung bestimmen, wer Sie vertreten soll. Eine gesetzlich bestellte Betreuungsperson kennt weder Ihre Wünsche in Bezug auf medizinische Behandlungen noch die Vorlieben, die Ihnen wichtig waren und sind. Einige typische Krankheiten, die plötzlich auftreten können, sprechen klar für das Erstellen einer Vorsorgevollmacht:

  • psychische Krankheiten
  • körperliche Behinderungen
  • Demenz
  • Schlaganfall
  • bösartige Formen von Krebs
  • Herzinfarkt
  • Multiple Sklerose
  • Leber- oder Lungenerkrankungen
  • Parkinson
  • Bypass-Operationen
  • Transplantation von Hauptorganen
  • Nierenversagen
  • Erkrankungen des zentralen Nervensystems
  • Querschnittslähmung
  • Funktionsverlust von Gliedmaßen
  • schwere Verbrennungen

Eine Versorgungsvollmacht macht auch Sinn bei freiwilligen und unfreiwilligen Auszeiten, z. B.:

  • wenn Sie im Ausland sind und für Entscheidungen nicht extra nach Hause reisen möchten
  • wenn Sie einen Burnout haben
  • bei längerem Klinikaufenthalt
  • bei einem Kuraufenthalt

 

 

FORM DER VORSORGEVOLLMACHT

Welche Form hat eine Vorsorgevollmacht?

Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht muss keine bestimmte Form eingehalten werden. Sie könnten diese Vollmacht sogar nur mündlich aussprechen. Dies ist aber wenig sinnvoll, denn die von Ihnen eingesetzte Vertrauensperson kann sich so kaum alle Einzelheiten merken. Zudem muss die Vertrauensperson anderen beweisen können, dass sie von Ihnen bevollmächtigt wurde. Ohne Vollmachtsurkunde wird das schwierig. Deswegen ist es empfehlenswert, die Schriftform einzuhalten.

  1. Überschrift: Vorsorgevollmacht
  2. Datum und Ort der Erstellung
  3. Persönliche Daten des Vollmachtgebenden
  4. Persönliche Daten des Bevollmächtigten
  5. Aufgabenbereiche (Pflegebedürftigkeit, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, etc.)
  6. Gültigkeitsdauer

Als Überschrift sollte das Wort „Vorsorgevollmacht“ verwendet werden. Fügen Sie das Datum und den Ort der Erstellung hinzu. Der oder die Vollmachtgebende soll außerdem seine persönlichen Daten und die des oder der Bevollmächtigten angeben, wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort und die Erreichbarkeit. Legen Sie dann die einzelnen Aufgabenbereiche wie Pflegebedürftigkeit, Gesundheitssorge oder Vermögenssorge fest. Seien Sie so konkret und genau wie möglich. Vergessen Sie auch die Gestaltung Ihrer eigenen Bestattung nicht, wenn Sie dazu Vorstellungen haben: Wollen Sie eine Erdbestattung oder möchten Sie lieber eingeäschert werden? Wollen Sie Ihre Versorgungsvollmacht ohne Notar oder Anwalt erstellen, können Sie eine Mustervorlage zum Ausfüllen aus dem Internet herunterladen. Aber nicht immer ist ein fertiger Vordruck eine gute Lösung. Notieren Sie auch Ihre Vorlieben und individuellen Wünsche. Optional können Sie angeben, ob es weitere Vollmachten oder Verfügungen gibt: etwa eine Unter- oder Kontrollvollmacht, die Sie erteilt haben. Sinnvoll ist es, eine Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung anzugeben, wenn diese existieren. So haben Sie alles auf einen Blick, denn im Notfall ist schnelles Handeln gefragt. Die Gültigkeitsdauer der Vorsorgevollmacht sollten Sie nicht außer Acht lassen: Bestimmen Sie, wann die Vorsorgevollmacht in Kraft tritt und ab wann ihre Gültigkeit erlischt. Eine Beglaubigung ist bei einer einfachen Versorgungsvollmacht nicht notwendig. Die notarielle Beurkundung lässt jedoch keinen Zweifel an der Echtheit und bei Verlust der Vollmacht können Sie ein Exemplar beim Notar nachfordern. Eine Beglaubigung ist also durchaus sinnvoll!

 

Notwendige Angaben in der Vorsorgevolmacht

Notwendige Angaben in der Vorsorgevollmacht. © Serafinum.de

 

INHALTE EINER VORSORGEVOLLMACHT

Was steht in einer Vorsorgevollmacht?

Unzählige Formulare und Muster zum Thema Vorsorgevollmacht sind im Internet zu finden und stehen kostenlos zum Download bereit. Die Formulierungen stimmen bei den allermeisten Vorlagen überein. In jeder Vollmacht müssen der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte namentlich benannt und ihre Daten wie Adresse, Telefonnummer und Geburtsdatum eingetragen werden. Die verschiedenen Aufgabenbereiche sind in jedem Muster zur Vorsorgevollmacht enthalten. Dazu gehören die Gesundheitsvorsorge, die Pflegebedürftigkeit und die Vermögensvorsorge. Außerdem sollten die Bereiche Wohnungsangelegenheiten und Immobilienverkauf, Aufenthalt und Unterbringung, Bankgeschäfte mit einer Bankvollmacht, Post- und Fernmeldeverkehr sowie Behörden- und Ämtervertretung in der Vorsorgevollmacht geregelt sein. Je nachdem, wie Sie Ihre Vorsorgebevollmächtigung gestalten möchten, ist zu entscheiden, ob sich die Vollmacht nur auf persönliche Bereiche beschränkt oder ob sie auf alle Lebensbereiche ausgedehnt werden soll. Persönliche Bereiche sind z. B. die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung. Dehnen Sie die Vollmacht auf alle Lebensbereiche aus, ist es eine Generalvollmacht. Nicht immer sind Mustervorlagen zum Ausfüllen ausreichend, da sie teilweise nicht genug Raum für individuelle Wünsche und Vorstellungen lassen. Eine Vorlage kann jedoch als erste Orientierungshilfe nützlich sein.

 

 

Bevollmächtigte Person bestimmen

Nachdem die Daten des oder der Vollmachtgebenden in die Vorsorgevollmacht eingetragen wurden, werden die Daten des oder der Bevollmächtigten hinterlegt:

  • Name und Vorname
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Adresse
  • Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail

Sie können jede Person Ihres Vertrauens bestimmen, solange diese volljährig und geschäftsfähig ist. Der oder die Bevollmächtigte wird für Sie handeln, wenn Sie entscheidungsunfähig sind und Sie nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu äußern. Im besten Fall besprechen Sie vor Erstellung der Vollmacht alle möglichen Optionen mit Ihrer Vertrauensperson und entscheiden gemeinsam, für welche Aufgabenbereiche der oder die Bevollmächtigte eingesetzt werden soll und für welche nicht. Viele Menschen gehen davon aus, dass der Ehepartner oder die eigenen Kinder automatisch vertretungsbefugt sind. Dies ist aber nicht richtig. Ohne Vollmacht können Ihre Angehörigen weder über medizinische Eingriffe entscheiden noch Ihr Vermögen verwalten oder Verträge für Sie kündigen. Damit Ihre Vertrauensperson über pflegerische oder medizinische Maßnahmen entscheiden kann, müssen Sie außerdem den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. In der Vorsorgevollmacht stehen unter den genannten Personen noch allgemeine Anmerkungen zur Erteilung der Vollmacht wie z. B. diese Passage: „Diese Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich im Folgenden angekreuzt oder angegeben habe. Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig geworden sein sollte. Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann.“

 

Vorsorgevollmacht für verschiedene Aufgabenbereiche

Eine Vorsorgevollmacht enthält immer unterschiedliche Aufgabenbereiche, die Sie wählen können. Sie entscheiden, ob alle Bereiche eingeschlossen werden sollen oder nur Teilbereiche. Bedenken Sie bitte, dass eine Vollmacht, die sich auf alle Bereiche erstreckt, eine Generalvollmacht ist. Eine Generalvollmacht wird in den meisten Fällen mit Unterschrift und Aushändigung sofort wirksam. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte ab sofort für Sie entscheiden kann, obwohl Sie selbst noch voll geschäftsfähig sind. Deswegen kann in eine Vorsorgevollmacht auch folgender Passus eingefügt werden: „Die Feststellung, dass ich wegen meiner körperlichen oder geistigen Verfassung außerstande bin, meine Angelegenheiten selbst zu regeln, muss in jedem Fall von einem Arzt getroffen werden. Erst mit dieser Feststellung tritt die Vorsorgevollmacht in Kraft.“ Beschreiben Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen möglichst detailliert, damit diese später genau umgesetzt werden können; auch Vorgaben  dazu, was nach Ihrem Tod passieren soll. Auch Kriterien zu den Lebensgewohnheiten und Vorlieben in die Vollmacht zu integrieren, ist sinnvoll. Nachfolgend zeigen wir Ihnen die unterschiedlichen Bereiche auf, die eine Vorsorgevollmacht enthalten sollte, die Sie aber nicht alle auswählen müssen.

 

Vorsorgevollmacht für Krankheit und Krankenhaus

Eine Vorsorgevollmacht kann beispielsweise die Regelung der Pflege oder die Gesundheitsvorsorge beinhalten.

 

Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit

Der erste Punkt in einer Vorsorgevollmacht ist der gesundheitliche und pflegerische Bereich. Meistens besteht dieser Bereich aus vier Fragen und einem Feld zum Ausfüllen für zusätzliche Wünsche. Die gestellten Fragen werden durch Ankreuzen beantwortet. Andere Vorlagen stellen mehr als vier Fragen und sind etwas einfacher ausgedrückt. Die folgenden vier Fragen zum Thema Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit werden mit Ja oder Nein beantwortet oder durch Ankreuzen bestätigt.

  1. Die bevollmächtigte Person darf in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, ebenso über alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-) stationären Pflege. Sie ist befugt, meinen in einer Patientenverfügung festgelegten Willen durchzusetzen.
  2. Die bevollmächtigte Person darf insbesondere in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustands und zur Durchführung einer Heilbehandlung einwilligen, diese ablehnen oder die Einwilligung in diese Maßnahmen widerrufen, auch wenn mit der Vornahme, dem Unterlassen oder dem Abbruch dieser Maßnahmen die Gefahr besteht, dass ich sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1904 Abs. 1 und 2 BGB). Bei Einigkeit zwischen der Ärztin und der bevollmächtigten Person ist keine Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig (§ 1904 Abs. 4 BGB).
  3. Die bevollmächtigte Person darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Ich entbinde alle mich behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal gegenüber meiner bevollmächtigten Vertrauensperson von der Schweigepflicht.
  4. Die bevollmächtigte Person darf über meine Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung (§ 1906 Abs. 1 BGB), über ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1906a Abs. 1 BGB) und über meine Verbringung zu einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus entscheiden, wenn eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht kommt (§ 1906a Abs. 4 BGB) sowie über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Bettgitter, Medikamente u. Ä.) in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung (§ 1906 Abs. 4 BGB) entscheiden, solange dergleichen zu meinem Wohl erforderlich ist. Zusätzlich ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig (§ 1906 Abs. 2 und 5, § 1906a Abs. 2 und 5 BGB).

In manchen Vollmachten wird noch nach dem Wunsch nach einer Obduktion zur Befundklärung und nach der Bereitschaft zur Organspende gefragt.

 

Vermögenssorge

Der zweite Bereich ist die Vermögenssorge, die natürlich die Finanzen betrifft. Auch hier werden vier Optionen bezüglich des eigenen Vermögens aufgezeigt. Zusätzlich gibt es ein Feld für Ausnahmen. In dieses Feld wird niedergeschrieben, welche finanziellen Entscheidungen die Vertrauensperson nicht treffen darf. Folgende vier Möglichkeiten sind Standard in einem Formular:

  1. Entscheidung über alle laufenden finanziellen Angelegenheiten, z. B. Begleichung von Rechnungen oder Geltendmachung von Forderungen
  2. Entgegennahme von Vermögenswerten, z. B. Geld, Sachwerten, Wertpapieren und Schriftstücken
  3. Verfügung über Bankkonten, Depots und Safes sowie über sonstige Vermögensgegenstände
  4. Eingehen von Verbindlichkeiten, u. a. Abschluss von Darlehens- und Kreditverträgen

Andere Mustervorlagen halten diesen Bereich sehr kurz. Sie geben, wie folgt, nur eine Option und ein Feld für Ausnahmen vor: „Die bevollmächtigte Person darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen im In- und Ausland vornehmen.“ Bitte beachten Sie, dass Bank- und Kreditinstitute meist eine Vollmacht auf bankeigenem Vordruck verlangen!

 

Vorsorgevollmacht für Finanzen

Auch finanzielle Angelegenheiten können durch die Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten übertragen werden.

 

Wohnungs- und Mietangelegenheiten

Die Vorsorgevollmacht regelt in diesem Bereich alle Wohnungs- und Mietangelegenheiten. Dies betrifft die Kündigung des Mietvertrags, die Wohnungsauflösung und der Verkauf des Inventars. Aber auch Immobilienangelegenheiten gehören dazu. Bei diesem Aufgabenbereich wird sehr deutlich, dass Vordrucke meistens ungeeignet sind. Denn die meisten Vollmachten sprechen zwar Mietangelegenheiten an, aber nicht Immobilienangelegenheiten. Besitzen Sie ein Eigenheim oder andere Immobilien, sollten Sie diesen Punkt unbedingt mit Ihren eigenen Vorstellungen erweitern. Überlegen Sie, wie lange Ihre Mietwohnung/Immobilien nach schwerer Krankheit gehalten werden soll. Untervermietung könnte eine Übergangslösung sein. Man könnte auch festlegen, dass der oder die Bevollmächtigte Ihr Haus verkaufen kann und eine neue, kleinere Wohnung für Sie mietet. Drei Optionen in einer Vorsorgevollmacht zu Wohnungs- und Mietangelegenheiten sind Standard:

  1. Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus meinem Mietvertrag
  2. Auflösung meines Haushalts und Verfügung über das Inventar
  3. Abschluss und Kündigung neuer Mietverträge

 

Aufenthalt und Unterbringung

Hier wird geregelt, wo Sie nach einem Krankenhausaufenthalt wohnen und untergebracht werden möchten. Hinterlegen könnte man folgende Optionen:

  • Unterbringung in der bisherigen Wohnung
  • Unterbringung beim Lebens-/Ehepartner
  • Unterbringung bei den Eltern
  • Unterbringung bei den Geschwistern
  • Unterbringung bei den Kindern
  • Unterbringung bei anderen Personen

Gleichzeitig sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie eine zweite Person hinterlegen, falls Ihre erste Wahl verhindert sein sollte. Eine Unterbringung in einem Pflegeheim ist ebenfalls möglich und kann in der Vorsorgevollmacht niedergeschrieben werden. Vielleicht möchten Sie die Familie nicht mit Ihrer Pflege belasten oder Sie haben keine Angehörigen mehr. Nachfolgend finden Sie die beiden typischen Möglichkeiten, die beantwortet oder angekreuzt werden können:

  1. Unterbringung in und Entlassung aus einem Pflegeheim
  2. Abschluss und Kündigung eines Vertrags über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen

 

Bankgeschäfte mit einer Bankvollmacht

Viele Vorsorgevollmachten integrieren diesen Punkt mit in die Vermögenssorge und führen Bankgeschäfte nicht als eigenen Bereich auf. Meistens enthält die Versorgungsvollmacht einen Hinweis, dass Banken und Kreditinstitute wie die Postbank oder die Sparkasse eine Vollmacht auf bankeigenem Formular verlangen. Dieser Hinweis ist teilweise sehr ausführlich: „Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten sollten Sie auf die von Ihrer Bank/Sparkasse angebotene Konto-/Depotvollmacht zurückgreifen. Diese Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Konto- und Depotführung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Es werden ihm keine Befugnisse eingeräumt, die für den normalen Geschäftsverkehr unnötig sind, wie z. B. der Abschluss von Finanztermingeschäften. Die Konto-Depotvollmacht sollten Sie grundsätzlich in Ihrer Bank oder Sparkasse unterzeichnen; etwaige spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung können hierdurch ausgeräumt werden. Können Sie Ihre Bank/Sparkasse nicht aufsuchen, wird sich im Gespräch mit Ihrer Bank/Sparkasse sicher eine Lösung finden. Für Immobiliengeschäfte, Aufnahme von Darlehen sowie für Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich.“ Bankvollmachten können genau wie Vorsorgevollmachten im Internet heruntergeladen werden, oder Sie holen sich bei Ihrer Bankfiliale vor Ort einen Vordruck ab.

 

Vorsorgevollmacht unterschreiben

Bankgeschäfte können mit einer Vorsorgevollmacht geregelt werden.

 

Post- und Fernmeldeverkehr

Hinter dem Aufgabenbereich Post- und Fernmeldeverkehr verbergen sich alle Angelegenheiten rund um das Thema Telefon, Handy, Internet und Post. Damit ist konkret gemeint:

  • Abmeldung bzw. Kündigung des Telefonanschlusses
  • Abmeldung bzw. Kündigung des Handyvertrags
  • Abmeldung bzw. Kündigung des Internetanschlusses
  • Abmeldung bzw. Kündigung des Faxanschlusses
  • Abmeldung bzw. Kündigung von Pay-TV-Verträgen
  • Zugangsdaten für Onlineportale, z. B. für Online-Banking
  • Passwörter für Websites, z. B. Social-Media-Accounts oder Shoppingportale
  • Abholung von an den Vollmachtgeber adressierter Post und E-Mails, inkl. Entgegennahme, Öffnen und Umleitung

Der entsprechende Passus in einer Vorsorgevollmacht sieht meistens wie folgt aus:

„Die bevollmächtigte Person darf die für mich bestimmte Post – auch mit dem Vermerk ,persönlich‘ – entgegennehmen und öffnen sowie über den Fernmeldeverkehr entscheiden. Dies gilt auch für die modernen elektronischen Kommunikationsformen (z. B. E-Mails, Telefonanrufe, Abhören von Anrufbeantwortern und Mailbox). Zudem darf sie alle hiermit zusammenhängenden Willenserklärungen (z. B. Vertragsabschlüsse, Kündigungen) abgeben.“

 

Behördenvertretung und Vertretung vor Gericht

Natürlich müssen auch Dinge mit Behörden geklärt werden. Wenn Sie diesem Punkt zustimmen, kann Ihre Vertrauensperson Sie bei Behörden, Ämtern, Renten- und Sozialleistungsträgern und Versicherungen vertreten, ggf. auch nach Ihrem Tod. Dies betrifft auch die datenschutzrechtliche Einwilligung. Folgende Träger bzw. Akteure können es z. B. sein:

  • Kranken- und Pflegekasse
  • gesetzliche Rentenversicherung
  • gesetzliche Unfallversicherung
  • Versorgungsamt
  • Beihilfestellen
  • Sozialamt
  • Agentur für Arbeit
  • Amt für Wohnungswesen
  • private Versicherungen, z. B. Kranken- und Unfallversicherung

Eine Ihnen nahestehende Person kann mit Erteilung dieser Vertretung Unterlagen bei Behörden ausfüllen, abholen oder abgeben. Sie können zusätzlich noch eine rechtliche bzw. gerichtliche Vertretung bestimmen. Die bevollmächtigte Person darf dann Prozesshandlungen aller Art in Ihrem Namen wahrnehmen. Sie darf außerdem Rechtsanwälte beauftragen. Dieser Teil der Vorsorgevollmacht kann für gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten bzw. Klärungen gelten. Eine gerichtliche Vertretung sollte so konkret wie möglich geschrieben werden. Sie sollte auch zeitlich begrenzt sein.

 

 

Sonstige Bestandteile der Vorsorgevollmacht

Nach den bisher genannten Aufgabenbereichen, die in fast allen Formularen und Mustern von Vorsorgevollmachten hinterlegt sind, gibt es noch weitere Bestandteile, die nicht jede Versorgungsvollmacht enthält. Dazu gehört etwa die Totensorge und Bestattung. Die bevollmächtigte Person soll dann die Bestattung und Trauerfeier nach den Wünschen des Vollmachtgebers regeln. Auch kann hinterlegt werden, ob Ihre Vertrauensperson eine Untervollmacht erteilen darf und wenn ja, für welche Bereiche. Auch die Geltungsdauer der Vorsorgebevollmächtigung sollte niedergeschrieben werden. Dieser Teil wird oft „transmortale Vorsorgevollmacht“ genannt. Sie entscheiden, ob die Vollmacht über Ihren Tod hinaus gilt oder nicht. Oft wird auch nach einer Betreuungsverfügung und Patientenverfügung gefragt. Dann hat man alles auf einen Blick zusammen in einem Dokument geregelt. Der Abschluss einer Vorsorgevollmacht ist sinnvoll, aber Vordrucke sind nicht immer die beste Lösung. Sie gehen auf Nummer sicher, wenn Sie sich fachlich von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen.

 

Zu beachtende Wünsche in der Vorsorgevollmacht

Da jeder Mensch eigene Lebensgewohnheiten und Vorlieben hat, lässt jede Vorsorgevollmacht hinter jedem Aufgabenbereich noch ein wenig Platz für individuelle Wünsche frei, die eingetragen werden können und dann von der bevollmächtigten Person zusätzlich beachtet und umgesetzt werden müssen. Achten Sie darauf, dass Ihre zusätzlichen Vorstellungen nicht den bereits beantworteten Fragen widersprechen. Drücken Sie sich konkret und genau aus, damit es nicht zu Missverständnissen kommen kann. Sind Sie unsicher bei der Formulierung, holen Sie sich fachlichen Rat ein. Ein individueller Wunsch z. B. könnte sein, dass das Grab des verstorbenen Ehepartners regelmäßig mit einer frischen Grabbepflanzung versehen wird oder dass die eigenen Kinder oder andere Verwandte Geschenke zum Geburtstag oder zu Weihnachten erhalten sollen. Der Bevollmächtigte hat sich für Ihre Wünsche einzusetzen und die Durchsetzung einzufordern. Setzt er die Wünsche und Vorstellungen nicht um und hegt jemand Zweifel an der Umsetzung, kann Anzeige vor dem Betreuungsgericht erstattet werden und die Vollmacht kann dem Bevollmächtigten entzogen werden. Dann wird ein neuer, gesetzlicher Betreuer bestimmt.

 

GELTUNGSDAUER EINER VORSORGEVOLLMACHT

Wann wird eine Vorsorgevollmacht wirksam und wie lange gilt sie?

Eine Vorsorgevollmacht wird mit Ihrer Unterschrift sofort wirksam. Die von Ihnen bevollmächtigte Person  kann in Ihrem Namen Entscheidungen treffen, sobald sie die Vorsorgevollmacht im Original vorlegt. Legen Sie deshalb in der Bevollmächtigung einen Zeitpunkt fest, ab wann Ihre Vertrauensperson handeln soll. So könnte die Vollmacht z. B. erst dann wirksam werden, wenn Sie geschäftsunfähig sind und dies ärztlich bestätigt wurde. So verhindern Sie den Missbrauch Ihrer Versorgungsvollmacht. Im Ernstfall können zusätzliche Bedingungen den Gebrauch der Vollmacht verzögern, besonders dann, wenn schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen. Nicht korrekt ist die Vorstellung, dass die Vorsorgevollmacht automatisch mit Ihrem Tod endet. Ihre Vorsorgevollmacht gilt generell über Ihren Tod hinaus, bis auf Widerruf oder bis Sie dem Bevollmächtigten die Vollmacht entziehen oder diese auflösen. Damit es nicht zu Unstimmigkeiten kommt, sollte dies explizit in der Vollmacht niedergeschrieben werden.

 

Geschmücktes Grab mit Trauergestecken zur Bestattung

Eine Vorsorgevollmacht geht bis über den Tod hinaus, so kann die bevollmächtigte Person auch Entscheidungen bezüglich Ihrer Bestattung treffen.

 

Wünschen Sie eine über den Tod hinaus geltende Vorsorgevollmacht? Dies können und sollten Sie individuell in Ihrer Vollmacht festlegen. In Mustervorlagen wird oft die gewünschte Geltungsdauer abgefragt. Eine über den Tod hinaus geltende („transmortale“) Vollmacht ist nicht immer sinnvoll oder ratsam. Aber so könnte die bevollmächtigte Person nach Ihrem Ableben auch in Ihrem Sinne handeln, wenn es um die Klärung Ihrer finanziellen Angelegenheiten, die Auflösung Ihrer Wohnung oder die Kündigung Ihrer Verträge geht. Sind Ihre Erben nicht gleichzeitig der oder die Bevollmächtigte(n), dann können die (title: Erben ermitteln) die Vorsorgevollmacht widerrufen. Vor dem Widerruf muss die bevollmächtigte Person die Interessen der Erben berücksichtigen. Eine Vorsorgevollmacht kann auch zur Entlastung der Angehörigen dienen. Sie können sie also nur dann uneingeschränkt nutzen, wenn keine Bedingungen daran geknüpft sind und sie nicht zeitlich begrenzt ist. Die regelmäßige Überprüfung einer Vorsorgevollmacht ist wichtig!

 

BERATUNG ZUR VORSORGEVOLLMACHT

Wo kann man sich zur Vorsorgevollmacht beraten lassen?

Sich fachmännisch beraten zu lassen, ist immer eine gute Idee. Denn es ist nicht einfach, alle wichtigen Punkte zu beachten. Viele Stellen beraten mittlerweile zum Thema Vorsorge und Vorsorgevollmacht, oft auch kostenfrei. Krankenkassen, Betriebskrankenkassen, der VDK Sozialverband und die Malteser bieten oft kostenfreie Beratungen an, wenn man Mitglied ist. So wirbt die Siemens-Betriebskrankenkasse mit vertraulicher und persönlicher Beratung durch einen Experten. Auch vom Verein VorsorgeAnwalt e. V. kann man sich beraten lassen. VorsorgeAnwalt e. V. ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Rechtsanwälten für Vorsorgerecht. Durch Eingabe Ihrer Postleitzahl wird Ihnen der Anwalt mit der geringsten Entfernung zu Ihrem Wohnort angezeigt. Sie können sich auch unabhängig von einem Rechtsanwalt beraten lassen oder einen Notar um Beratung und Beglaubigung bitten. Dies ist dann mit Kosten verbunden, die oft vom Vermögenswert abhängig sind. Der Hospizdienst Meitingen Augsburg Land-Nord bietet Einzelberatungen zu Vorsorgevollmacht und Gesundheitsfürsorge. Auch telefonische Beratungsstellen sind nicht selten, wie z. B. die Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht in Hamburg. Dort kann auch ein persönlicher Termin vereinbart werden. Die Esslinger Initiative bietet ebenfalls mit über 20 Jahren Erfahrung wöchentliche Beratungen inkl. Ausfertigung der Vollmacht an, ebenso die Verbraucherzentralen.

 

VORSORGEVOLLMACHT BEANTRAGEN

Wo beantragt man eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht müssen Sie grundsätzlich nicht beim Amtsgericht beantragen. Sie erstellen sie entweder selber handschriftlich oder am PC oder mit einem Vordruck zum Ausfüllen, z. B. mit Vorlagen des Bundesjustizministeriums (BMJV) oder des Portals Betacare. Außerdem können Sie sich eine solche Bevollmächtigung erstellen lassen. Dabei kann Ihnen ein Rechtsanwalt, ein Notar, eine erfahrene Beratungsstelle wie die Malteser, aber auch eine Krankenkasse wie die AOK, Barmer oder die Siemens-Betriebskrankenkasse behilflich sein. Eine Beglaubigung der Vorsorgevollmacht ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber von Vorteil sein. Denn bei einer beglaubigten Vorsorgevollmacht kann die Echtheit nicht mehr angezweifelt werden. Ein Notar kann die Beglaubigung vornehmen; kostengünstiger geht es bei Ihrem zuständigen Amtsgericht. Bei der Bundesnotarkammer, die das Zentrale Vorsorgeregister (ZVK) führt, können Sie das Dokument hinterlegen, somit ist es dann auf Anfrage abrufbar. Eine Registrierung im zentralen Vorsorgeregister ist allerdings nur sinnvoll, wenn Sie zuvor eine Vollmacht oder Patienten- und Betreuungsverfügung erstellt haben.

 

Vorlagen und Formulare zum Download für die wichtigsten Formulare

Im Internet gibt es verschiedenste Muster und Vorlagen für Vorsorgedokumente. Vordrucke zur Versorgungsvollmacht, zur Patienten- und Betreuungsverfügung finden Sie u. a. beim Bundesjustizministerium (BMJV) oder bei der Zentralstelle Patientenverfügung des HVD (Humanistischer Verbund Deutschland). Patientenverfügungen für die einzelnen Bundesländer stellt die Bundesärztekammer zur Verfügung. Passende Vordrucke können auch von der Website des jeweiligen Landratsamtes heruntergeladen werden. Formulare für Bankvollmachten finden Sie auf der Website Ihrer Hausbank, oder Sie holen sie dort persönlich ab. Die meisten Vordrucke ähneln sich. Es gibt Vollmachten, die etwas komplizierter ausgedrückt sind, da sie juristisch verfasst wurden. Andere Vorlagen nutzen einfachere Formulierungen. Der Inhalt der unterschiedlichen Mustervorlagen ist im Großen und Ganzen gleich. Wir möchten Ihnen ein paar Tipps zum Ausfüllen einer Vorsorgevollmacht an die Hand geben:

  1. Nehmen Sie sich genügend Zeit für die Erstellung.
  2. Ihr Bevollmächtigter sollte jemand sein, dem Sie absolut vertrauen.
  3. Der Bevollmächtigte sollte in Ihrer Nähe wohnen.
  4. Fragen Sie Ihre Wunschperson, ob sie diese Verantwortung übernehmen kann und möchte.
  5. Besprechen Sie alle Eckpunkte mit Ihrer Vertrauensperson: was Ihnen wichtig ist, was Sie erwarten und was Sie auf keinen Fall wollen.
  6. Entscheiden Sie, welche Aufgabenbereiche (z. B. Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungs- und Mietangelegenheiten etc.) die bevollmächtigte Person übernehmen soll.
  7. Bedenken Sie alle Eventualitäten und schreiben Sie Ihre Vorstellungen dazu nieder.
  8. Hinterlegen Sie auch Lebensgewohnheiten und Vorlieben, die Ihnen später wichtig sein werden. Vergessen Sie auch nicht Wünsche zu Ihrer Beerdigung, z. B. dem Grabstein.
  9. Prüfen Sie, dass Sie sich nicht mit einzelnen Festlegungen widersprechen.
  10. Legen Sie eine Gültigkeitsdauer fest und überlegen Sie, wo Sie die Vollmacht hinterlegen wollen.
    • Soll die Vollmacht über Ihren Tod hinaus gelten?
    • Wann soll die Gültigkeit der Vollmacht erlöschen?
    • Soll die Vollmacht erst wirksam werden, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können?
    • Soll die Vollmacht bei einer anderen Person hinterlegt werden, die dann die Vollmacht an den Bevollmächtigten aushändigt, wenn notwendig?
    • Soll die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden?
  11. Geben Sie an, ob Sie zusätzlich eine Patienten- und Betreuungsverfügung erstellt haben.
  12. Geben Sie auch an, ob weitere Vollmachten wie eine Untervollmacht oder Kontrollvollmacht bestehen.
  13. Wägen Sie ab, ob Sie die Vollmacht beglaubigen lassen möchten.
  14. Überprüfen Sie Ihre Vollmacht regelmäßig!

Sie sehen, dass es viel zu beachten gilt. Eine feste Vorlage ist dafür nicht immer zu empfehlen. Sie gehen ein Risiko ein, weil die Haftung bei Ihnen liegt. Im Ernstfall könnte die Echtheit Ihrer Vorsorgevollmacht angezweifelt werden, dann ist sie unwirksam. Ist ein Muster fehlerhaft, kann das später schwere Folgen haben und Ihre geäußerten Wünsche können eventuell nicht umgesetzt werden. Eine Vorsorgevollmacht von einer Fachkraft erstellen zu lassen, ist ganz klar die bessere Lösung! Lassen Sie sich juristisch von einem Anwalt oder einem Notar beraten. Alternativ können Sie die Vorsorgevollmacht von einer Beratungsstelle mit langjähriger Erfahrung (z. B. einer Verbraucherzentrale) oder einer Krankenkasse ausfertigen lassen.

 

KOSTEN FÜR EINE VORSORGEVOLLMACHT

Wie viel kostet eine Vorsorgevollmacht?

Die reinen Kosten einer Vorsorgevollmacht sind relativ gering. Verfassen Sie die Vollmacht selbst handschriftlich oder füllen Sie einen Vordruck aus dem Internet aus, dann fallen zunächst keine Kosten an. Da die Form einer Vollmacht nicht gesetzlich geregelt ist, gilt eine Vollmacht ohne Notar und Beglaubigung genauso. Dennoch ist es möglich und sinnvoll, eine Vollmacht vom Notar bzw. Anwalt erstellen und beglaubigen zu lassen. Hierdurch entstehen weitere Kosten. Das Geld ist gut investiert. Ein Anwalt oder ein Notar bietet Ihnen den Vorteil, dass er sich mit dem Thema sehr gut auskennt und Sie bei der Erstellung Ihrer Vorsorgevollmacht unterstützen bzw. sie nach Ihren Wünschen erstellen kann. Besonders sinnvoll ist die Erstellung und Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht durch einen Anwalt oder Notar, wenn es um gr0ße Vermögenswerte, Immobilienverkauf oder umfangreiche Handelsgeschäfte geht. Eine beglaubigte Vollmacht wird außerdem seltener in Frage gestellt und hat einen höheren Stellenwert. Folgende Kosten könnten zusätzlich auf Sie zukommen:

  • Kosten für einen Anwalt
  • Kosten für einen Notar
  • Kosten für Amtsgericht/Bürgeramt
  • Kosten für die Eintragung im Vorsorgeregister ZVR

Der Notar kann die Vollmacht beglaubigen und, wenn Sie das möchten, auch erstellen. Oft hängen die Aufwendungen vom verwalteten Vermögenswert ab. Die Kosten für die Arbeitsleistung und den Schriftverkehr sind ebenfalls an den Notar zu entrichten. Schnell kommen dabei mehrere hundert Euro zusammen. Eine einfache Beglaubigung kostet 10 bis 15 Euro pro Dokument oder 1 Euro pro Seite. Erstellt ein Anwalt die Vorsorgevollmacht für Sie, muss sie dennoch von einem Notar beglaubigt werden. Dann können doppelte Kosten entstehen und generell sind die Gebühren für einen Anwalt viel höher. Sie können Ihre Vollmacht alternativ beim zuständigen Amtsgericht oder dem örtlichen Bürgeramt, für eine Gebühr von 5 bis 10 Euro beglaubigen lassen. Wollen Sie Ihre Vollmacht zusätzlich im Vorsorgeregister hinterlegen, entstehen dafür Kosten zwischen 10 und 25 Euro.

 

REGISTRIERUNG DER VORSORGEVOLLMACHT IM ZVR

Was ist das ZVR und wozu dient es?

Eine Vorsorgeverfügung erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn sie im Ernstfall gefunden wird. Deshalb kann man sie im ZVR registieren lassen: Das Zentrale Vorsorgeregister, das von der Bundesnotarkammer in Berlin gepflegt wird, ist eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft, handelt im staatlichen Auftrag und ohne Gewinnerzielungsabsicht und wird vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) überwacht. Um unnötige Betreuungsverfahren zu vermeiden, können sich Betreuungsgerichte beim ZVR über das Vorhandensein von Vorsorgevollmachten oder ‑verfügungen erkundigen. Nach Erstellen Ihrer eigenen Vorsorgevollmacht können Sie diese beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen. Sie können Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Pflegevollmachten registrieren. Das ZVR weist darauf hin, dass die Registrierung nur dann sinnvoll ist, wenn in der Vorsorgeurkunde eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung enthalten ist. Bei Hinterlegung einer Vorsorgevollmacht können Sie angeben, welche Bereiche ebenfalls in Ihrer Vorsorgevollmacht geregelt sind:

  • Vermögensangelegenheiten
  • Angelegenheiten der Gesundheitssorge
  • Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung
  • Sonstige persönliche Angelegenheiten

Personenbezogene Daten des Vollmachtgebers und der Vertrauensperson bzw. der bevollmächtigten Person werden unter Wahrung des Datenschutzes im Register gespeichert. Die Kosten liegen je nach Zahlweise, ob man sich online oder per Post registriert und wie viele Vertrauenspersonen hinterlegt werden, bei 13 bis 18,50 Euro. Sollen mehrere Vertrauenspersonen hinterlegt werden, kostet das zusätzlich. Der zu entrichtende Beitrag muss einmalig bezahlt werden und deckt sämtliche Kosten ab. Änderung, Widerruf oder Löschung der Vorsorgebevollmächtigung ist jederzeit möglich. Nach Registrierung erhalten Sie die sogenannte ZVR-Card im Scheckkartenformat. Auf der Rückseite der Karte können der Name des Verfügenden und bis zu zwei Vertrauenspersonen mit Telefonnummer angegeben werden. Bei wenig Aufwand und geringen Kosten ist die Nutzung des Zentralen Vorsorgeregisters sinnvoll.

 

KONTROLLE DER BEVOLLMÄCHTIGTEN PERSON

Wie wird die bevollmächtige Person kontrolliert?

Die bevollmächtigte Person wird grundsätzlich nicht kontrolliert. Nur wenn es um freiheiteinschränkende Maßnahmen geht, wie die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder das Anbringen von Gurten, benötigt sie die Zustimmung des Betreuungsgerichts. Ein gesetzlicher Betreuer, der durch ein Betreuungsgericht bestellt wurde, weil keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde oder weil die Vorsorgevollmacht unwirksam ist, wird direkt durch das Betreuungsgericht kontrolliert. Gibt es Anhaltspunkte, dass die bevollmächtigte Person nicht ausreichend in Ihrem Sinne handelt oder sich nicht mehr an die Bedingungen in der Vorsorgevollmacht hält, z. B. wenn es um Ihr Vermögen geht, dann kann ein gesetzlicher Kontrollbetreuer bestellt werden. Der Hinweis könnte durch Bekannte oder Verwandte gegeben werden. Der Kontrollbetreuer, auch Überwachungsbetreuer genannt, überwacht die Handlungen der bevollmächtigten Person. Er kann nur mit Grund bestellt werden. Einen Überwachungsbetreuer zu bestellen, weil Sie als Vollmachtgeber die bevollmächtigte Person nicht mehr ausreichend kontrollieren können, etwa weil Sie bettlägerig ist, ist keine ausreichende Begründung. Dafür könnten Sie eine Kontrollvollmacht zur Vorsorgevollmacht oder eine Doppelvollmacht einrichten.

 

Wenn die bevollmächtigte Person nicht Ihrem Sinne handelt

Eine Kontrollbetreuung darf nur beantragt oder umgesetzt werden, wenn sie erforderlich ist. Es muss ein Grund vorliegen oder es muss Anhaltspunkte dafür geben, warum ein Überwachungsbetreuer bestellt werden soll. Ein Verdacht, der untermauert oder bewiesen werden kann, wäre ausreichend für eine Kontrollbetreuung. Auch die sichtliche Überforderung oder fehlende Eignung des Bevollmächtigten, z. B. bei größeren Geschäften, wäre ein Grund. Und natürlich, wenn ganz offensichtlich ist, dass der oder die Bevollmächtigte nicht in Ihrem Sinne handelt. Der durch ein Betreuungsgericht bestellte Überwachungsbetreuer ist nun berechtigt und verpflichtet, die Tätigkeiten der bevollmächtigten Person bezüglich Ihrer Vorsorgevollmacht zu kontrollieren. Er kann auf Nachfrage auch Rechenschaft und Auskunft zu bestimmten Handlungen des Bevollmächtigten verlangen, wie z. B. die Herausgabe von Unterlagen. Letztendlich hat der Kontrollbetreuer sogar das Recht, in dringlichen Fällen, wenn das Wohl des Vollmachtgebenden verletzt wird, die Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Eine neue Vorsorgevollmacht kann meistens nicht mehr geschlossen werden, da der oder die Vollmachtgebende oft bereits geschäftsunfähig ist.

 

Kontrollbetreuung zur Vorsorgevollmacht

Eine Kontrollbetreuung darf nur beantragt werden, wenn sie erfolderlich ist. In dringenden Fällen kann die Vorsorgevollmacht widerrufen werden.

 

VORSORGEVOLLMACHT RICHTIG AUFBEWAHREN

Wie sollte eine Vorsorgevollmacht aufbewahrt werden?

Da die Vorsorgevollmacht nur im Original gültig ist, sollte sie sicher aufbewahrt werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass das Dokument im Notfall zur Verfügung steht. Egal für welche Optionen Sie sich entscheiden, informieren Sie in jedem Fall Ihre Vertrauensperson über den Ablageort, gerade dann, wenn dies nicht der Partner, Ihre Kinder oder Ihre Eltern sind. Wir haben für Sie vier Möglichkeiten zur Aufbewahrung Ihrer Vorsorgevollmacht zusammengestellt, die auch kombiniert werden können:

  1. Sie können die Vollmacht direkt nach Erstellung und evtl. Beglaubigung an die bevollmächtigte Person übergeben. Dann wird sie sofort wirksam, wenn Sie nichts anderes in der Vollmacht bestimmt haben.
  2. Sie können die Vollmacht an einem sicheren Ort aufbewahren und die bevollmächtigte Person darüber informieren. Dies kann Ihr Zuhause sein.
  3. Sie können die Vollmacht bei einer dritten Person hinterlegen. Diese händigt die Vollmacht dann im Notfall aus. Allerdings kann es dadurch zu Verzögerungen kommen. Ein Dritter könnte ein Rechtsanwalt oder Notar sein, aber auch ein Bekannter oder Angehöriger.
  4. Hinterlegen Sie Ihre Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister. Dies ist zusätzlich sinnvoll, wenn der oder die Bevollmächtigte nicht sofort zu erreichen ist, die Ärzte nach einem schweren Unfall aber schnell handeln müssen.

 

UNWIRKSAMKEIT EINER VORSORGEVOLLMACHT

Wie wird eine Vorsorgevollmacht unwirksam?

Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit vom Vollmachtgeber widerrufen werden, solange dieser noch geschäftsfähig ist. Damit ist die Vollmacht unwirksam. Die Originalurkunde ist zu vernichten oder, wenn sie bereits ausgehändigt wurde, von der bevollmächtigten Person zurückzugeben und anschließend zu vernichten. Verweigert dies der Bevollmächtigte, kann das Gericht die Urkunde als unwirksam erklären oder die Herausgabe erzwingen. Auch eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht kann frei und ohne Beglaubigung widerrufen werden. Dennoch sollten Sie den Notar darüber informieren, damit er dies in seinen Unterlagen vermerken kann. Möchten Sie nur einzelne Teile ändern, dann streichen Sie die Stellen und fügen zu den neuen Textpassagen das Änderungsdatum und Ihre Unterschrift hinzu. Sonst kann die Vollmacht als unwirksam erklärt werden. Neben dem Widerruf oder formellen Fehlern gibt es weitere Gründe, warum eine Vorsorgevollmacht unwirksam werden kann. Haben sich Ehepartner gegenseitig bevollmächtigt und versterben z. B. beide bei einem Unfall, erlischt die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht. Ist die bevollmächtigte Person verstorben, lehnt sie die Vorsorgevollmacht ausdrücklich ab oder wird sie selbst rechtlich betreut, verliert die Vorsorgevollmacht ebenfalls ihre Wirksamkeit.

 

LEBEN OHNE VORSORGEVOLLMACHT

Was passiert ohne eine Vorsorgevollmacht?

Haben Sie nicht für den Ernstfall vorgesorgt und keine Vorsorgevollmacht oder andere Verfügungen erstellt, wird eine fremde Person für Sie Entscheidungen treffen, egal ob das medizinische Maßnahmen oder Handlungen bezüglich Ihres Vermögens betrifft. Die meisten Menschen möchten im Fall einer schweren Krankheit, eines Unfalls oder bei Demenz gern einen Menschen an ihrer Seite wissen, der sie kennt und dem sie vertrauen. Diese Person wird durch das Betreuungsgericht bestellt. Das Betreuungsgericht bestimmt aber nicht automatisch die Familienangehörigen oder eine vertraute Person als Bevollmächtigten, sondern sehr oft einen gesetzlichen Betreuer. Dieser wird Sie in allen notwendigen Bereichen vertreten, in denen Sie selbst handlungs- und entscheidungsunfähig sind. Möglicherweise wird dies nicht Ihren Wünschen und Vorstellungen entsprechen. Das Erstellen einer Vorsorgevollmacht ist ratsam und sinnvoll! Damit können Sie selbst bestimmen, wer Sie vertritt und zu welchen Bedingungen. Mit einer Vorsorgevollmacht nutzen Sie Ihr Recht zur freien Persönlichkeitsentfaltung.

 

ZUSAMMENFASSUNG

Was sollte man über die Vorsorgevollmacht wissen?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Art, Vorsorge zu betreiben. Mit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht verhindern Sie, dass ein gesetzlicher Betreuer, also eine fremde Person, Sie vertreten wird. Stattdessen können Sie eine Person festlegen, die Sie gut kennen. Ihr Partner, Ihre Eltern oder Ihre Kinder sind nicht automatisch vertretungsbefugt, dann das wäre ein Eingriff in Ihre Grundrechte. Ob das Gericht einen Familienangehörigen als Bevollmächtigten bestimmt, ist nicht immer gegeben. Ihre Vorsorgevollmacht sollten Sie außerdem durch eine Patienten- und Betreuungsverfügung ergänzen. Eine regelmäßige Überprüfung der Vorsorgedokumente und ggf. eine Aktualisierung ist wichtig! Eine Vorsorgevollmacht unterliegt keinen Formvorgaben und Sie müssen Sie nicht beim Amtsgericht beantragen. Jedoch empfiehlt sich die Schriftform. Auch die Beglaubigung der Vollmacht ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sie ist allerdings von Vorteil, weil sie die Echtheit des Dokuments beweist. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie schon heute bestimmen, wie Ihre Vertretung im Ernstfall aussehen wird, welche medizinische Maßnahmen Sie wünschen und welche nicht. Klare Vorgaben und Wünsche in Vorsorgedokumenten zu äußern, kann zudem Ihre Liebsten und Angehörigen bei schwierigen Entscheidungen entlasten.

 

Wie gefällt Ihnen diese Seite?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne2,76 von 5 Sternen

Wie gefällt Ihnen Serafinum.de?
Geben Sie mit einem Klick auf die Sterne Ihre Bewertung ab.

Loading...

Zahlweise

Häufige Fragen

📝 Ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll?

Mit einer Vorsorgevollmacht sichern Sie sich für den Ernstfall ab. Sie bestimmen, wer im Notfall wichtige Entscheidungen für Sie trifft, bezüglich Ihrer Gesundheit, Ihres Vermögens oder anderer persönlicher Angelegenheiten. Sind Sie selbst nicht mehr in der Lage, sich zu äußern oder Entscheidungen zu treffen, muss dies jemand anders für Sie tun. Damit das jemand ist, dem Sie vertrauen und der Ihre Wünsche und Vorstellungen umsetzt, erstellen Sie eine Vorsorgevollmacht. Ihr Ehepartner, Ihre Eltern oder Ihre Kinder sind nicht automatisch vertretungsbefugt.

 

Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

📋 Was passiert, wenn man keine Vorsorgevollmacht hat?

Haben Sie keine Vorsorgevollmacht und werden Sie infolge einer schweren Krankheit oder durch einen Unfall geschäftsunfähig, bestellt das örtliche Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Das sind nicht automatisch Ihre Verwandten. Entscheidungen, die schnell getroffen werden müssen, z. B. nach einem Unfall, trifft dann ein Gericht. Aber wäre diese Entscheidung über medizinische oder lebenserhaltende Maßnahmen in Ihrem Sinne gewesen? Mit einer Vorsorgevollmacht sichern Sie sich ab und bestimmen alle Eventualitäten für den Ernstfall. Das wird auch Ihre Liebsten entlasten.

 

Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

👨‍⚕️ Warum sollte man eine Patientenverfügung abschließen?

Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie selbst, welche Maßnahmen im medizinischen Notfall für Sie ergriffen werden sollen und welche nicht. Ihr Wille wird direkt umgesetzt. Mit einer Vorsorgevollmacht entscheidet die von Ihnen bevollmächtigte Person, was getan oder unterlassen wird, denn diese vertritt Sie in allen festgelegten Bereichen. Ihre Vertrauensperson setzt Ihren Willen durch. Sollten Sie auf eine gesonderte Patientenverfügung verzichten, teilen Sie Ihrer Vertrauensperson Ihre Wünsche und Vorstellungen so konkret wie möglich mit.

 

Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

👨‍💼 Kann man eine Vorsorgevollmacht ohne Notar erteilen?

Eine Vorsorgevollmacht unterliegt generell keiner Form und muss nicht einmal schriftlich sein. Die Schriftform ist aber sinnvoll, um Unstimmigkeiten zu vermeiden. Ihre Vorsorgevollmacht können Sie von einem Notar beglaubigen lassen, aber sie gilt auch ohne Notar. Die Entscheidung liegt bei Ihnen. Die notarielle Beurkundung lässt keinen Zweifel an der Echtheit der Vollmacht und bei Verlust kann ein Exemplar beim Notar nachgefordert werden.

 

Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Über den Autor

Autor bei Gartentraum

Mirko Klopfleisch ist einer der Impulsgeber von Serafinum.de. Die Grabmalgestaltung offenbarte ihm ein Thema, das ihn durch eine hohe Anforderung an Sensibilität und technisches Verständnis bei der Darstellung von hochwertiger Grabkunst im Internet fesselt. Mit der Passion für individuelle und stilvolle Denkmalsetzung möchte er Ihnen durch die Mitgestaltung Ihres Ortes der Erinnerung bei der Trauerbewältigung helfen.

Teilen-Icon für WhatsApp

Unsere neusten Ratgeber Beiträge

Vorsorgevollmacht ▷ alle Infos zu Inhalt  Form  Kosten & Co.